Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden, auch wenn sie nicht jedes Mal neu vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden erkennt Paletti Profilsysteme nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot

  1. Angebote von Paletti Profilsysteme ohne Bindungsfrist sind unverbindlich und freibleibend.
  2. Paletti Profilsysteme behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialveränderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen Paletti Profilsysteme herleiten.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Paletti Profilsysteme seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Paletti Profilsysteme Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten ab dem Geschäftssitz von Paletti Profilsysteme.
  2. Allen angegebenen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  3. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann Paletti Profilsysteme dessen Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann Paletti Profilsysteme gemäß § 367 Abs. 1 BGB die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.
  4. Gegen eine Forderung von Paletti Profilsysteme kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit Paletti Profilsysteme kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
  5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- oder Wechselspesen sind von dem Kunden zu tragen und sofort fällig.
  6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung innerhalb von 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen; insbesondere der Abzug von Skonto oder Zahlungsverkehrskosten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  7. Bei Komplettanlagen ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Lieferung und die restliche Zahlung bei Abnahme bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung zu leisten.
  8. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist Paletti Profilsysteme berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls Paletti Profilsysteme in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Paletti Profilsysteme berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
  9. Soweit Paletti Profilsysteme nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angegebenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und zweckmäßig ist – die Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Paletti Profilsysteme behält sich dementsprechende Preisanpassungen vor.
  10. Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten für Produktinformationen und Seminargebühren sind sofort netto zahlbar. Hat Paletti Profilsysteme die Aufstellung, Montage oder Servicearbeiten übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

§ 4 Zahlungsverzug

  1. Wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug kommt, ist Paletti Profilsysteme unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, gelieferte Waren und erbrachte Leistungen zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen.
  2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist Paletti Profilsysteme berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Kunden einzustellen. Paletti Profilsysteme kann die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern.

§ 5 Lieferzeit

  1. Die genannten Lieferfristen und -termine sind für Paletti Profilsysteme unverbindlich, es sei denn, dass Paletti Profilsysteme eine schriftliche Zusage gegeben hat; dann gelten sie vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Eine Gewährleistung für rechtzeitige Beförderung übernimmt Paletti Profilsysteme nicht.
  2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditives.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Leistungen und Waren aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Paletti Profilsysteme. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Software, die auf Datenträgern übergeben oder online übermittelt wurde und gilt ebenso für alle Begleitmaterialien. Wurden nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt, gilt die bevorstehende Regelung für die übergebenen Datenträger entsprechend. Paletti Profilsysteme bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyrightvermerke dürfen nicht entfernt werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung von Paletti Profilsysteme.
  2. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seinen Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet und die Lizenzbedingungen von Paletti Profilsysteme nicht entgegenstehen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherung in vollem Umfang an Paletti Profilsysteme ab. Auf Verlangen von Paletti Profilsysteme ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung Dritter zwecks Zahlung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Rechte von Paletti Profilsysteme notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Paletti Profilsysteme das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Paletti Profilsysteme durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Paletti Profilsysteme bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Paletti Profilsysteme. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von § 5 Ziffer 1.
  4. Der Kunde weist auf das Eigentum von Paletti Profilsysteme hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung, zugreifen. Paletti Profilsysteme wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtlich oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriffen entstehen werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
  5. Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann Paletti Profilsysteme unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Paletti Profilsysteme bedeutet, vorbehaltlich der Geltung zwingender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen, keinen Rücktritt vom Vertrag.
  6. Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt dies für Paletti Profilsysteme als Hersteller. Jedoch entsteht hierdurch keine Verpflichtung für Paletti Profilsysteme, wenn das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf Paletti Profilsysteme übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von Paletti Profilsysteme für diese unentgeltlich.
  7. Wird die Vorbehaltsware in ein Grundstück bzw. Gebäude eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe des Rechnungswertes der Ware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an Paletti Profilsysteme ab. Darüber hinaus verpflichtet er sich, eine bereits bestellte Sicherungshypothek auf Paletti Profilsysteme zu übertragen. Des Weiteren tritt der Kunde schon jetzt seine Werklohnforderung in Höhe des Rechnungswertes der von Paletti Profilsysteme gelieferten Ware ab. Paletti Profilsysteme nimmt die Abtretung hiermit schon jetzt an.
  8. Übersteigt der Wert der für Paletti Profilsysteme bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, gibt Paletti Profilsysteme auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl zurück.
  9. Hard- und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurde, bleibt im Eigentum von Paletti Profilsysteme. Sie darf vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit Paletti Profilsysteme genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alte Teile der Hard- und Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an Paletti Profilsysteme zurückzugeben.

§ 7 Lieferungen

  1. Mit Übergabe der Ware, einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden bzw. der Erbringung der Leistung, ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung geht die Ware auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Paletti Profilsysteme oder wird dieser unmöglich, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Warensendung durch Paletti Profilsysteme gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken abgeschlossen.
  2. Termine und Fristen, die von Paletti Profilsysteme genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie Paletti Profilsysteme selber richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch Paletti Profilsysteme und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von Paletti Profilsysteme um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
  3. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die Paletti Profilsysteme die Lieferung wesentlich erscheren oder unmöglich machen, von Paletti Profilsysteme nicht zu vertreten. Dazu gehören u.a. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche Anordnung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, selbst wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Paletti Profilsysteme auftreten. Paletti Profilsysteme ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann Paletti Profilsysteme wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Gefahrübergang am Tag der Übernahme / Abnahme.
  4. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den Paletti Profilsysteme nicht zu vertreten hat, verzögert, so ist Paletti Profilsysteme oder die Beauftragten berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Kunden und unter Ausschluss der Haftung die Ware nach billigem Ermessen – notfalls im Freien – einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Bei Abnahmeverzug ist Paletti Profilsysteme berechtigt, die üblichen Lagergebühren zu berechnen.
  5. Erst wenn der Kunde schriftlich mit Setzung einer Nachfrist von vier Wochen zur Leistung aufgefordert hat, gerät Paletti Profilsysteme in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Paletti Profilsysteme.
  6. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

§ 8 Gewährleistung

  1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Geschäftssitzes von Paletti Profilsysteme. Der Liefergegenstand ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und müssen Paletti Profilsysteme spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang schriftlich zugegangen sein. Das gilt besonders für Mängel in der äußeren Beschaffenheit und im Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung. Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und sie sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadenersatzansprüchen auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen. Wird versäumt, die Bescheinigung zu beschaffen, werden Ersatzansprüche nicht anerkannt.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Paletti Profilsysteme sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Paletti Profilsysteme zunächst unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei Mängeln von Software gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nacherfüllung.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, Überspannung, Blitzschlag, äußere Einflüsse sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung gemäß der Betriebsanleitung entstanden sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
  5. Die Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie dem Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobt und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen.
  6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet Paletti Profilsysteme nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Im Falle der Nachbesserung übernimmt Paletti Profilsysteme die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten sowie insbesondere die Transportkosten für etwaige Ersatzteile, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist Paletti Profilsysteme berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Die Gewährleistungsverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Kunde in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und Paletti Profilsysteme eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist Paletti Profilsysteme Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mangel an Ort und Stelle selbst oder durch einen Vertreter zu überzeugen. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde Paletti Profilsysteme nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und auch auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
  8. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der Paletti Profilsysteme sofort zu verständigen ist, oder wenn Paletti Profilsysteme mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und einen Anspruch auf angemessenen Ersatz seiner Kosten.
  9. Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen, sind Ansprüche, insbesondere wegen eines von Paletti Profilsysteme verursachten Produktfehlers aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss, sowie bei Unmöglichkeit und Unvermögen ausgeschlossen, wenn Paletti Profilsysteme nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ansprüche der Berechtigten nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  10. Bei Fremdfabrikaten sind Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere wegen eines Produktfehlers, den der Hersteller zu vertreten hat. Paletti Profilsysteme tritt insoweit tritt insoweit alle Ansprüche, die Sie gegen den jeweiligen Hersteller und / oder Vorlieferanten haben, an den Kunden ab.
  11. Nach dem Stand der Technik lassen sich Fehler in EDV-Programmen nicht völlig ausschließen. Die gelieferte Hard- und Software ist frei von wesentlichen herstellungs- und sonstigen gebrauchsbeeinträchtigenden Mängeln.
  12. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Hard- und Software auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden werden hierdurch nicht beschränkt.

§ 9 Haftung

Ist Paletti Profilsysteme aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von Paletti Profilsysteme ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet Paletti Profilsysteme nur für die mit der Schadenregulierung beim Vertragspartner eingetretenen Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung unabhängig ob ein Verschulden vorliegt im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in § 7 Ziff. 5 dieser Bedingungen abschließend geregelt.

§ 10 Abtretung von Rechten

  1. Nur mit vorheriger Zustimmung von Paletti Profilsysteme kann der Kunde Rechte aus dem Vertrag an Dritte abtreten.
  2. Paletti Profilsysteme ist berechtigt, die aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Paletti Profilsysteme kann sämtliche Pflichten durch Dritte im Rahmen des Auftragsverhältnisses erfüllen lassen. Der Kunde nimmt dann die erbrachte Leistung als Leistung von Paletti Profilsysteme an.
  3. Ein Wechsel des Vertragspartners seitens Paletti Profilsysteme ist zulässig. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 11 Sonstige Bedingungen

  1. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Minden. Paletti Profilsysteme ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu Klagen.
  2. Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertag in seinen übrigen Teilen verbindlich, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen.
  3. Paletti Profilsysteme speichert die Daten der Kunden im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

§ 12 Allgemeine Vertragsbestimmungen

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform ist ausgeschlossen.